| Jagd- und Freizeitarmbrüste als Compound- oder Recurvearmbrust. Regelungen zur Armbrust sind in Alange 2, Abschnitt 2 des Waffengesetztes aufgeführt. Armbrüste dürfen nur von Volljährigen genutzt werden, sofern keine Ausnahmegenehmigung vorliegt. Eine Armbrust muss so aufbewahrt werden, dass verhindert wird, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. (Siehe: http://www.rk19-bielefeld-mitte.de/info/Recht/Waffengesetz/A2.htm)
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